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Berliner Kirchenleitung will Gewissensvorbehalt streichen

10.11.2021

Ein lesbisches Paar bei der Trauung. Symbolbild: unsplash.com
Ein lesbisches Paar bei der Trauung. Symbolbild: unsplash.com

Berlin (IDEA) – Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) will einen Paragrafen aus dem Partnerschaftsgleichstellungsgesetz streichen. Dieser ermöglicht es Pfarrern, Trauungen von gleichgeschlechtlichen Partnern abzulehnen. Dienstrechtliche Konsequenzen für Pfarrer, die eine Trauung ablehnen, soll es aber nicht geben. Das geht aus einer Vorlage der Kirchenleitung zu dem Gesetz für die Landessynode (10.-13. November) hervor, die über die Vorlage abstimmen wird.

Wie es in einer Anmerkung zu der Streichung des Gesetzes heißt, ist ein gesetzlicher Anspruch auf eine Ablehnungsmöglichkeit nicht mehr „geboten“. Die Kirchenleitung begründet die Vorlage unter anderem mit der Aussage, dass bei einer Beibehaltung des Paragrafen weiterhin ein Rechtsanspruch bestehen würde, „Paare aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung zu diskriminieren“. Die Landeskirche wolle jeder Diskriminierung entgegentreten und sich für Gleichstellung einsetzen. „Im Rahmen dessen ist eine ablehnende Haltung geduldet, aber nicht legitimiert.“

Pressestelle: Dienstrechtliche Konsequenzen sind im Vorschlag nicht enthalten

Wie die Pressestelle der EKBO auf Nachfrage der Evangelischen Nachrichtenagentur IDEA mitteilte, ist die Kirchenleitung zu dem Schluss gekommen, dass eine gesetzliche Regelung zum Schutz einer im Einzelfall ablehnenden Haltung gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren „weder nötig noch vertretbar“ sei. Die Ordnungen der Kirche sollten „im Grundsatz nicht Ausgrenzung festschreiben, sondern vor ausgrenzendem Handeln gegenüber allen Menschen schützen“.

Weiter teilte die Pressestelle mit: „Davon ist unbenommen, dass es Einzelfälle geben kann, bei denen sich eine Pfarrperson aufgrund ihres persönlichen Schrift- und Bekenntnisverständnisses nicht in der Lage sieht, ein anfragendes Paar zu trauen. Eine Pfarrperson ist in diesem Fall nicht gegen ihre persönliche theologisch-ethische Bindung gezwungen.“ Pfarrer hätten die kirchliche Ordnung zu befolgen, „wenn diese nicht gegen Schrift und Bekenntnis verstößt“.

Dienstrechtliche Konsequenzen für Pfarrer, „die sich in einzelnen Fällen nicht in der Lage sehen, dem Trauanliegen eines Paares zu entsprechen, sind im Vorschlag nicht enthalten“.

Bislang geltendes Gesetz stammt aus dem Jahr 2016

Die Landessynode hatte das bislang geltende Kirchengesetz 2016 beschlossen worden. Damals hieß es, die Kirchenleitung prüfe nach Ablauf von fünf Jahren, „ob die Möglichkeit der Ablehnung weiterhin erforderlich ist“. Wie es in dem Entwurf heißt, sind zwischen zweieinhalb und drei Prozent aller Traugottesdienste in der EKBO Trauungen für gleichgeschlechtliche Paare.

Lesen Sie zu der Vorlage der Kirchenleitung auch einen Kommentar von IDEA-Redaktionsleiterin Daniela Städter.

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