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EKD öffnet Mitarbeitervertretung für Nichtchristen

14.11.2018

Ratsmitglied Dieter Kaufmann. Foto: Diakonisches Werk Württemberg
Ratsmitglied Dieter Kaufmann. Foto: Diakonisches Werk Württemberg

Würzburg (idea) – Künftig können auch Nichtchristen in die Mitarbeitervertretungen (MAV) innerhalb der evangelischen Kirche gewählt werden. Das hat die EKD-Synode am 14. November in Würzburg beschlossen. Bislang sind nur Beschäftigte in das Gremium wählbar, die Mitglied einer Kirche sind, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) gehört. Die 20 EKD-Gliedkirchen konnten dann festlegen, ob sie dem folgen. Dieses Vorgehen wurde nun umgedreht: Die ACK-Klausel fällt weg und die Gliedkirchen können entscheiden, ob sie diese Regelung auf ihrem Gebiet einführen. Wörtlich heißt es nun in dem Mitarbeitervertretungsgesetz: „Die Gliedkirchen können bestimmen, dass nur Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, wählbar sind.“ Ratsmitglied Dieter Kaufmann (Stuttgart) sagte in der Aussprache, dass bereits elf der 20 Gliedkirchen die ACK-Klausel nicht anwendeten. Man könne sagen, dass die neue Regelung ehrlicher sei. Die im Hintergrund stehende Diskussion, wie die Kirche vor dem Hintergrund der sich verändernden Gesellschaft und Rechtsprechung ihr Profil beschreibe, müsse weiter geführt werden. Die Staatssekretärin im Bundesarbeitsministerium, Kerstin Griese (SPD/Ratingen), sagte, die Kirche müsse zeigen, dass sie im kirchlichen Arbeitsrecht reformfähig sei.

Verfassungsrechtler: Symbolische Abwertung des Christseins

Die Synodale Andrea Bleher (Untermünkheim bei Schwäbisch Hall) sprach sich gegen das Gesetz aus. Sie wolle den Grundsatz, dass die Gliedkirchen sich aktiv gegen die ACK-Klausel wenden müssen, beibehalten. Der langjährige Synodale Hermann Gröhe (Neuss), der auch Beauftragter für Kirchen und Religionsgemeinschaften der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist, sagte, er unterstütze dies. Er betonte, bei der Mitarbeitervertretung gehe es nicht nur um eine Frage der Repräsentanz, sondern auch die Teilhabe an einer gemeinsamen Leitungsverantwortung. Dafür solle die Mitgliedschaft in einer Kirche der Regelfall sein. Der Verfassungsrechtler Prof. Michael Germann (Halle/Saale) hatte zuvor bei der Einbringung des Entwurfs in der Ersten Lesung beantragt, die Klausel beizubehalten. Eine Abkehr vertiefe die Kluft zwischen dem, was die evangelische Kirche über ihren Dienst zu sagen habe, und dem, was sie tue. Die symbolische Abwertung des Christseins im Mitarbeitervertretungsgesetz sei ein weiterer Schritt weg von der Authentizität des kirchlichen Dienstes. Er beklagte, dass demjenigen, der auf das Problem aufmerksam mache, unterstellt werde, er setze auf Exklusion und auf einen Rückzug in die Wagenburg: „Das will ich nicht.“ Den Antrag lehnte der Rechtsausschuss der EKD-Synode ab. In einer ersten Fassung hieß es, der Synodale Hermann Gröhe sei für die Änderung des Gesetzes. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.

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