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Menschenrechte

Urteil: Asyl auch bei Konversion nach der Flucht möglich

02.03.2024

In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob der Asylbewerber ernsthaft die Religion gewechselt habe. Symbolbild: pixabay.com
In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob der Asylbewerber ernsthaft die Religion gewechselt habe. Symbolbild: pixabay.com

Wenn ein Asylbewerber erst nach seiner Flucht zum Christentum übertritt, darf sein Antrag nicht automatisch als missbräuchlich abgelehnt werden. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hervor, das am 29. Februar veröffentlicht wurde. Gegenstand des Verfahrens war der Fall eines Iraners, der nach Österreich geflohen war. Dort hatte er sich zum Christentum bekehrt.

Er stellte den Antrag, als Flüchtling anerkannt zu werden, weil ihm wegen der Konversion in seinem Heimatland Verfolgung drohe. Die zuständige Behörde wies den Antrag mit der Begründung ab, nach österreichischem Recht müsse der Religionswechsel schon vor der Flucht erfolgt sein. Andernfalls werde die Konversion automatisch als missbräuchlich eingestuft.

Dagegen hatte der Iraner geklagt. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob die österreichische Regelung mit dem europäischen Recht vereinbar sei. Das verneinten die Luxemburger Richter. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Asylbewerber ernsthaft die Religion gewechselt habe.

Wenn er glaubhaft machen könne, aus innerer Überzeugung konvertiert zu sein und die neue Religion aktiv zu leben, müsse ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Die Genfer Flüchtlingskonvention verbiete außerdem sogar bei einem missbräuchlichen Religionswechsel die Abschiebung in das Heimatland, wenn dem Flüchtling dort Verfolgung drohe.

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