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Gesellschaft

Urteil gegen Hänel ist rechtskräftig

20.01.2021

Kristina Hänel beim Prozess in Gießen. Archivfoto: idea/Erika Gitt
Kristina Hänel beim Prozess in Gießen. Archivfoto: idea/Erika Gitt

Frankfurt am Main/Gießen (idea) – Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Revision der Gießener Ärztin Kristina Hänel gegen ein Urteil des Landgerichts Gießen verworfen. Es hatte die Medizinerin am 12. Dezember 2019 wegen Verstoßes gegen den Abtreibungsparagrafen 219a Strafgesetzbuch – er verbietet Werbung für Abtreibungen – zu einer Geldstrafe von 2.500 Euro (25 Tagessätze) verurteilt. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig.

Hintergrund: Hänel war 2017 vom Amtsgericht Gießen wegen Verstoßes gegen § 219a zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt worden. Das OLG Frankfurt am Main hatte das Urteil im Juli 2019 aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Die Richter begründeten die Entscheidung damals mit der neuen Gesetzeslage. Der Paragraf 219a war im Februar 2019 geändert worden – nach einer durch den Fall Hänel ausgelösten bundesweiten Debatte. Danach dürfen Ärzte oder Kliniken nun öffentlich darüber informieren, dass sie Abtreibungen vornehmen, aber weiterhin nicht darauf verweisen, welche Methoden sie anwenden. Das Landgericht Gießen hatte Hänel auf Grundlage der neuen Fassung des Paragrafen 219a erneut verurteilt.

Das OLG erklärte in seiner Entscheidung, die Ärztin informiere auf ihrer Internetseite ausführlich über die verwendeten Methoden und konkreten Abläufe von Abtreibungen in ihrer Praxis. Das sei auch nach der neuen Gesetzeslage strafbar. Hänel schrieb auf Twitter, sie sei jetzt „leider gezwungen, meine Informationen von der Webseite zu nehmen, sonst wäre ich am Ende finanziell ruiniert“. Sie werde gegen den Urteilsspruch vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

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