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So halten es die Bundesländer mit den Gottesdiensten

05.05.2020

Während der Corona-Pandemie durften die Kirchen keine Gottesdienste in ihren Gebäuden feiern. Doch es gibt Lockerungen. Foto: pixabay.com
Während der Corona-Pandemie durften die Kirchen keine Gottesdienste in ihren Gebäuden feiern. Doch es gibt Lockerungen. Foto: pixabay.com

Wetzlar (idea) – In den neuen Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus haben die Regierungsvertreter der Länder auch Regeln zu religiösen Zusammenkünften getroffen. Mittlerweile sind in allen Bundesländern grundsätzlich wieder Gottesdienste möglich. Die Evangelische Nachrichtenagentur idea (Wetzlar) gibt einen Überblick, was in welchem Bundesland erlaubt ist und welche Einschränkungen es gibt.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg können seit dem 10. Mai wieder gemeinsame Gottesdienste in Kirchen, Gemeinderäumen oder im Freien gefeiert werden. Auf die dabei geltenden Schutzmaßnahmen einigte sich die Landesregierung im Austausch mit den Religionsgemeinschaften. Demnach gibt es – entgegen den Regelungen andere Länder – keine allgemeingültige Höchstzahl von Teilnehmenden, sondern diese soll sich an der Größe des Raumes und den Gegebenheiten vor Ort orientieren. Ausgangspunkt dabei ist ein Abstand von voraussichtlich zwei Metern zwischen den Gläubigen. Die Gottesdienste werden in kurzer Form ohne Abendmahl stattfinden. Gemeinsamen Gesang soll es aufgrund einer möglichen Tröpfcheninfektion nicht geben. Das Tragen von Masken wird empfohlen. Der württembergische Landesbischof Frank Otfried July (Stuttgart) begrüßte die Möglichkeit zu den Feiern. Zugleich räumte er ein, dass die Beachtung der Abstands-, Hygiene- und anderer Schutzmaßnahmen „eine beachtliche Aufgabe für die Gemeinden vor Ort“ sei. Trotzdem gelte es, alles dafür zu tun, das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten. „Dafür zu sorgen und Abstand zu halten ist ein Akt der Nächstenliebe“. Der badische Landesbischof Jochen Cornelius-Bundschuh (Karlsruhe) sagte, dass die Anforderungen des Gesundheitsschutzes die vertrauten gottesdienstlichen Formen „erheblich verändern“ werden. Beide Landeskirchen befürworten darum, parallel auch digitale Angebote in den kommenden Wochen fortzuführen.

Bayern

Seit 4. Mai sind in Bayern öffentliche Gottesdienste unter Auflagen wieder möglich. Die Landesregierung akzeptierte das gemeinsam von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB) und der katholischen Freisinger Bischofskonferenz erarbeitete Schutzkonzept. Grundsätzlich gilt ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen allen Gottesdienstbesuchern und Maskenpflicht. Der Gottesdienst darf nicht länger als eine Stunde dauern. Laufwege und Sitzplätze müssen in Kirchen gekennzeichnet sein. Platzkarten sind nicht erforderlich. Entsprechende Schilder sollen informieren, wenn die Höchstbesucherzahl erreicht ist. Eventuell bedarf es eines Anmeldeverfahren. Empfohlen wird in der Anfangsphase eine maximale Teilnehmerzahl von 60 bis 80 Personen. Die Türen bleiben offen, um den Kontakt mit Türklinken zu vermeiden. Es liegen keine Gesangbücher aus. Chöre dürfen weiterhin nicht singen und Posaunenchöre nicht spielen. Solisten oder kleinere Ensembles halten zueinander einen Abstand von vier Metern. In einem zusätzlichen Schutzkonzept der bayerischen Landeskirche wird – anders als in den Empfehlungen der EKD – ein „reduzierter Gemeindegesang“ mit Schutzmaske erlaubt. Lieder zu summen oder auch zu sprechen sind möglich. Die Predigt und das liturgische Sprechen ist ohne Schutzmaske und mit einem Mindestabstand zur Gemeinde von zehn Metern erlaubt. Spenden werden nur am Eingang der Kirche eingesammelt. Für das Abendmahl bittet die ELKB in der Phase des Wiedereinstiegs um Zurückhaltung. Wenn die Feier des Abendmahls für „verantwortbar gehalten“ wird, werden Einzelkelche empfohlen. Hostien dürfen nur ohne Berührung der empfangenen Person in die Hand gelegt werden. Zelebranten tragen zusätzlich Handschuhe. Gottesdienste im Freien sind mit maximal 50 Personen erlaubt. Andere Veranstaltungen wie Gemeindefeste, Gruppentreffen oder Bildungsveranstaltungen sind weiterhin nicht möglich.

Berlin

In Berlin sind laut Senatsbeschluss seit dem 4. Mai wieder Gottesdienste für bis zu 50 Teilnehmer möglich. Nicht als Teilnehmer berechnet werden Gebetsleiter, Musiker sowie Menschen, die Hilfsdienste übernehmen. Voraussetzung ist die strikte Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln sowie das Führen einer Anwesenheitsliste. Auch kleinere Versammlungen unter freiem Himmel sollen dann wieder erlaubt und mit bis zu 20 Teilnehmern grundsätzlich genehmigungsfrei sein, etwa Trauerfeiern, Taufen, Hochzeiten oder Beerdigungen.

Brandenburg

In Brandenburg dürfen Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften seit 9. Mai mit bis zu 50 Personen stattfinden. Die Verantwortlichen haben dabei sicherzustellen, dass die erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Bremen

Das Bundesland Bremen erlaubt wieder öffentliche Gottesdienste, Versammlungen in Kirchen, Moscheen und anderen Gotteshäusern. Sie sind seit dem 6. Mai möglich, so Bürgermeister Andreas Bovenschulte (SPD). In allen Bereichen seien die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten.

Hamburg

In Hamburg dürfen seit dem 5. Mai wieder öffentliche Gottesdienste stattfinden. Die Veranstalter müssen sicherstellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Besuchern sowie die geltenden Hygieneregeln eingehalten werden. Das sagte Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks (SPD) am 4. Mai in der Hansestadt.  Eine pauschale Begrenzung der Teilnehmerzahl gebe es nicht, so Prüfer-Storcks. Das Limit müsse von den Gemeinschaften entsprechend der räumlichen Verhältnisse festgelegt werden. Teilnehmer mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung seien von den Feiern ausgeschlossen. Auch Trauerfeiern an privaten und öffentlichen Orten seien wieder im größeren Kreis möglich, solange Abstand eingehalten werde, sagte die Senatorin. Die Regelung gelte zunächst bis zum 31. Mai. Die neue Regelung sei im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften getroffen worden, betonte Hamburgs Erster Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD).

Hessen

Die Landesregierung in Hessen hat öffentliche Gottesdienste seit dem 1. Mai wieder zugelassen. Dabei muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Zudem müssten Hygienevorkehrungen getroffen und beispielsweise Desinfektionsmittelspender aufgestellt werden. Inzwischen hat die hessen-nassauische Kirche (EKHN) ein mit dem Robert-Koch-Institut abgestimmtes Schutzkonzept vorgelegt. Die zwölf Punkte umfassende Handreichung zur Hygiene sieht unter anderem vor, dass die Gottesdienstbesucher Schutzmasken tragen müssen und nicht singen sollten. Die Kirche ruft ihre rund 1.100 Gemeinden auf, einen Neuanfang unter den Bedingungen der Epidemie gut überlegt und bewusst zu gestalten. So rät sie zu kürzeren Gottesdiensten. In einem Begleitschreiben zu dem Papier empfiehlt Kirchenpräsident Volker Jung (Darmstadt) den Gemeinden, sich ausreichend Vorbereitungszeit für einen Neuanfang zu nehmen: „Ausdrücklich betone ich, dass mit der Möglichkeit, Gottesdienste in den Kirchen zu feiern, keine Verpflichtung dazu besteht.” Die Evangelische Propstei Rheinhessen und Nassauer Land der EKHN befindet sich im Bundesland Rheinland-Pfalz. Die Empfehlungen und Handreichungen der EKHN gelten auch dort.

Niedersachsen

In Niedersachsen sind Gottesdienste und religiöse Versammlungen in Kirchen, Synagogen und Moscheen seit dem 6. Mai unter Auflagen wieder möglich. Eine entsprechende Vereinbarung traf Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) am 29. April mit den Religionsgemeinschaften. Die hannoversche Landeskirche hat eine Handlungsempfehlung veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass nur ein Besucher auf 10 Quadratmeter erlaubt sei und die Teilnehmer an den Gottesdiensten den Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten müssten. Daraus folge, dass nur jede zweite Kirchenbank besetzt werden darf. Zudem wird empfohlen, Atemschutzmasken zu tragen, auf das Singen und die Feier des Abendmahls zu verzichten. Kirchencafés nach den Gottesdiensten seien noch nicht wieder möglich.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern können Zusammenkünfte der Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen oder Synagogen seit dem 4. Mai wieder stattfinden. Neben der Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen gilt die Empfehlung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Zugangsbeschränkungen sollen sicherstellen, dass auf je zehn Quadratmeter Fläche je nur eine Person aufhält. Die Veranstalter sollen die Teilnehmer über entsprechende Aushänge sowie ggf. mündlich zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen auffordern. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland sowie die beiden Kirchenkreise in Mecklenburg-Vorpommern empfehlen, dass Gottesdienste nach Möglichkeit nur in Kirchen oder im Freien stattfinden sollen. „In den vergangenen Wochen wurden Gottesdienste in vielfacher und beeindruckender Weise auch in den (sozialen) Medien bzw. per Livestream und Telefon übertragen und angeboten“, so die Kirch weiter. „Diese Möglichkeiten können Sie weiter nutzen und sammeln Sie Erfahrungen für das gemeindliche Leben nach der Pandemie.“

Nordrhein-Westfalen

In NRW sind öffentliche Gottesdienste seit dem 1. Mai möglich. Voraussetzung ist, dass die Gemeinden ein Schutzkonzept für die entsprechende Gottesdienststätte erarbeitet und dem zuständigen Kirchenkreis vorgelegt haben. Die Evangelische Kirche im Rheinland lässt auch Kinder- und Jugendarbeit eingeschränkt zu. Eine aktuelle Herausforderung sei zudem, künftig eine Brücke zwischen den Gottesdienstbesuchern in der Kirche und vor dem Stream zu schlagen. Die Landeskirche sammelt dafür in einer Ideenbörse Gottesdienst Anregungen und Erfahrungen der Gemeinden. Die Evangelische Kirche von Westfalen empfiehlt, auch Alternativen anzubieten – so etwa Gebetsläuten, Offene Kirchen oder digitale Gottesdienstangebote.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz sind Gottesdienste unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsauflagen seit 3. Mai wieder möglich. Von der Landesregierung vorgegeben sind unter anderem eine Begrenzung auf beträgt höchstens eine Person pro 10 qm Grundfläche, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung und der Verzicht auf Gemeindegesang sowie Chor- und Orchestereinsatz. In einem geschlossenen Räumen sollte eine Gottesdienst-Dauer von 60 Minuten nicht überschritten werden. Zulässig sind auch Kommunion und Abendmahl unter Beachtung der Hygieneanforderungen.

Saarland

Im Saarland ist der individuelle Besuch von Kirchen, Moscheen, Synagogen und Räumlichkeiten anderer Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaften erlaubt. Auch Zusammenkünfte im Sinne von Gottesdiensten oder ähnlichen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen sind laut Verordnung mittlerweile wieder zulässig, „wenn die aus Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die Abstandsregeln sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen gewährleistet sind“.

Sachsen

Sachsen lockerte als erstes Bundesland das strenge Verbot öffentlicher Gottesdienste. Seit dem 20. April waren im Freistaat wieder Gottesdienste und Andachten mit bis zu 15 Teilnehmern erlaubt. Eine weitere Lockerung der Landesregierung ermöglicht seit dem 4. Mai Feiern ohne zahlenmäßige Begrenzung unter den gegebenen Abstands- und Hygienemaßnahmen. Erlaubt ist auch die Begleitung Sterbender in einem kleinen Kreis von Angehörigen. Die neue Schutz-Verordnung gilt bis einschließlich 20. Mai.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt sind Gottesdienste unter Auflagen seit Anfang Mai wieder möglich. Die drei evangelischen Landeskirchen und zwei katholischen Bistümer auf dem Gebiet legten dafür ein gemeinsames Schutzkonzept vor. Es beinhaltet unter anderem Punkte wie Zugangskontrollen und Anwesenheitslisten für den Gottesdienstbesuch. Die Höchstteilnehmerzahl sollen Gemeinden im Verhältnis zur Raumgröße und mit einem Mindestabstand von 2 Metern berechnen. Vom Gemeindegesang wird eher abgeraten, das Abendmahl kann in evangelischen Gemeinden hingegen als Brot- bzw. Hostienkommunion angeboten werden. Weitere Lockerungen sind entsprechend der Situation im Land angedacht.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein können seit dem 4. Mai an unter strengen Auflagen wieder Gottesdienste stattfinden. Nach dem Sicherheitskonzept der Kirche zum Schutz der Menschen vor einer Ansteckung mit Corona müssten Türgriffe und andere Gegenstände regelmäßig desinfiziert werden, der Abstand von zwei Metern strikt eingehalten und auf das Singen aus hygienischen Gründen verzichtet werden. Die Anzahl der Teilnehmer ist – auch bei Zusammenkünften im Freien – je nach Größe des Raums bzw. Anzahl der Plätze zu begrenzen.

Thüringen

In Thüringen sind Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte mittlerweile auch ohne Personengrenze möglich. Ebenso gestattet sind Eheschließungen oder Trauerfeiern. Voraussetzung ist nach wie vor die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften. In einer Rundverfügung legte die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland mittlerweile verbindlicher Regeln vor. Dazu gehören unter anderem eine Begrenzung der Feiern auf maximal 30 Minuten sowie das Führen von Teilnehmerlisten und Tragen von Mund- und Nasenbedeckungen. Zudem soll auf gemeinsames Singen, Musik von Blasinstrumenten sowie das Abendmahl verzichtet werden.

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