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Gerichtshof: Kein Menschenrecht auf drittes Geschlecht

01.02.2023

Der Kläger wollte im Dokument als „neutral“ oder „intersexuell“ bezeichnet werden. Symbolfoto: Picture Alliance/ BSIP | CARDOSO
Der Kläger wollte im Dokument als „neutral“ oder „intersexuell“ bezeichnet werden. Symbolfoto: Picture Alliance/ BSIP | CARDOSO

Straßburg (IDEA) – Die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichtet Staaten nicht, in behördlichen Unterlagen ein drittes Geschlecht einzuführen. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg entschieden.

Laut einem Bericht des Internetmagazins „Legal Tribune Online“ wies das Gericht die Klage eines Intersexuellen gegen eine französische Behörde ab. Als intersexuell bezeichnet man Menschen, deren Geschlechtsmerkmale sich biologisch nicht klar dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Der Kläger war in seiner Geburtsurkunde als „männlich“ bezeichnet worden. Mit seiner Klage wollte er erreichen, in dem Dokument stattdessen als „neutral“ oder „intersexuell“ bezeichnet zu werden.

Im Prozess hatte er ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, wonach seine Intersexualität bereits kurz nach der Geburt festgestellt worden sei. Die Richter erkannten zwar an, dass eine falsche Zuschreibung des Geschlechts Menschen Leid zufügen könne, gaben aber dennoch den Argumenten der Behörde den Vorzug. Sie hatte sich unter anderem auf die Notwendigkeit eines zuverlässigen Personenregisters berufen.

Die Anerkennung eines dritten Geschlechts hätte weitreichende Folgen für die französische Rechtsordnung, die auf der Anerkennung von zwei Geschlechtern aufgebaut sei, so der Gerichtshof. Deshalb müsse dem französische Staat selbst überlassen bleiben, in welchem Umfang und in welchem Tempo er den Forderungen von intersexuellen Menschen nachkommen wolle.

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