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Menschenrechte

Iranischer Konvertit: Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde ab

25.05.2020

Ein Iraner hatte die Ablehnung seines Asylantrags im Jahr 2011 geklagt. Foto: pixabay.com
Ein Iraner hatte die Ablehnung seines Asylantrags im Jahr 2011 geklagt. Foto: pixabay.com

Karlsruhe (idea) – Zum Christentum konvertierte Asylsuchende müssen in ihrem Asylverfahren deutlich machen, dass sie ihren neuen Glauben leben und dass ihnen deswegen in ihrem Heimatland Verfolgung droht. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesverfassungsgericht (Karlsruhe) in einem am 22. Mai veröffentlichten Beschluss. Es hat deswegen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einen abgelehnten Antrag auf Anerkennung als Flüchtling wegen des Übertritts zum Christentum richtete. Der aus dem Iran stammende Kläger hatte 2011 einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte ihn ab, weil der Mann eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Im anschließenden Klageverfahren hatte der Mann geschildert, dass er sich im Mai 2013 habe taufen lassen und regelmäßig an kirchlichen Veranstaltungen teilnehme. Deswegen drohe ihm nach einer Abschiebung in den Iran Verfolgung.

Das Bundesverwaltungsgericht wird tätig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab dem Mann im September 2013 zunächst recht, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Mannheim) hingegen war nicht überzeugt, dass die Hinwendung zum Christentum auf einer festen Überzeugung beruhte. Dem Mann drohe bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung aus religiösen Gründen, hieß es im Urteil vom 15. April 2015. Ein Taufkurs etwa habe nicht stattgefunden. Es habe stattdessen nur ein dreistündiges Taufgespräch mit einer Pfarrerin gegeben. Die Taufe selbst sei bereits eine Woche, nachdem der Mann den entsprechenden Wunsch geäußert habe, erfolgt. Zwar habe sich der Iraner ein gewisses Grundwissen über das Christentum angeeignet, es hätten sich aber ebenso nicht unerhebliche Lücken gezeigt. Auch wenn er christliche Glaubensinhalte richtig wiedergegeben habe, habe das Gericht nicht den Eindruck gewonnen, dass der Mann sich über das „Erlernen“ christlicher Glaubensinhalte hinaus intensiv mit dem Glauben beschäftigt und diesen als für sein weiteres Leben identitätsprägend verinnerlicht habe. Angesichts der Unterstützung durch eine Pfarrerin und eine iranische Kirchengemeinde dränge sich vielmehr der Eindruck auf, dass sich der Mann dem Christentum vornehmlich aus „sozialen und integrativen Gründen“ angeschlossen habe, so das Gericht.

Bundesverfassungsgericht: Entscheidend ist, ob im Heimatland Gefahr droht

Anschließend lehnte das Bundesverwaltungsgericht (Leipzig) im August 2015 die Beschwerde des Iraners gegen die Nichtzulassung der Revision ab. Die Verwaltungsgerichte seien bei ihrer Beurteilung nicht an die Taufe gebunden. Die Richter in Karlsruhe kamen nun zu dem Schluss, dass das Bundesverwaltungsgericht verfassungskonform entschieden habe. Zwar dürften die Wirksamkeit einer Taufe sowie der Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft nicht infrage gestellt werden und es dürfe auch keine inhaltliche „Glaubensprüfung“ vorgenommen werden, aber die Gerichte müssten ermitteln, ob die „Glaubensbetätigung“ für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung habe und ob ihm die Gefahr drohe, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Diese Prüfung verletze weder das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen noch die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Einzelnen, so das Bundesverfassungsgericht.

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