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Protestant beantragte Disziplinarverfahren gegen Bischof Stäblein

18.02.2022

Auf der Kuppel des Schlosses steht eine Inschrift aus zwei Bibelversen (Apostelgeschichte 4,12 und Philipper 2,10). Foto: picture-alliance/zoonar/elxeneize
Auf der Kuppel des Schlosses steht eine Inschrift aus zwei Bibelversen (Apostelgeschichte 4,12 und Philipper 2,10). Foto: picture-alliance/zoonar/elxeneize

Berlin/Weimar (IDEA) – Der evangelische Christ und Jurist Freiherr Alexander von Medem (Weimar) hat Ende 2021 ein Disziplinarverfahren gegen den Bischof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), Christian Stäblein (Berlin), beantragt.

Anlass waren Stäbleins Aussagen aus dem Jahr 2020 zur rekonstruierten Inschrift aus zwei Bibelversen (Apostelgeschichte 4,12 und Philipper 2,10) auf der Kuppel des wiedererrichteten Schlosses in Berlin: „Es ist in keinem andern Heil, ist auch kein anderer Name den Menschen gegeben, denn in dem Namen Jesu, zur Ehre Gottes des Vaters. Dass in dem Namen Jesu sich beugen sollen aller derer Knie, die im Himmel und auf Erden und unter der Erde sind.“

Der EKBO-Bischof äußerte damals: „Intolerante Exklusivitätsansprüche sind – auch als historische Zitate – gefährlich und brauchen Gegenbilder.“ Wie von Medem gegenüber der Evangelischen Nachrichtenagentur IDEA sagte, halte er es für „unsäglich“, solche Worte aus dem Mund eines Bischofs zu hören.

Verstoß gegen Pfarrdienstgesetz

Nachdem er auf eine Bitte um Klarstellung keine Antwort erhalten habe, beantragte von Medem in einer Mail an den EKBO-Konsistorialpräsidenten, Jörg Antoine (Berlin), die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen Stäblein. Grund sei unter anderem ein Verstoß des Bischofs gegen Paragraf 1 des Pfarrdienstgesetzes.

Darin heißt es: „Die Kirche lebt vom Evangelium Jesu Christi, das in Wort und Sakrament zu bezeugen sie beauftragt ist.“ Mit seiner Aussage habe Stäblein das Zeugnis des Evangeliums „verleugnet“, so von Medem: „Die Bibel bzw. einzelne Zitate daraus als gefährlich zu bezeichnen, sprengt den Rahmen auch einer kritischen Bibelexegese. Der Bischof hat damit viele evangelische Christen zutiefst verunsichert.“

EKBO: „Keinerlei Anlass“ für Disziplinarverfahren

Ferner schrieb von Medem, dass Jesus von sich selbst sage: „Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben“ (Johannes 14,6). Damit werde „kein Exklusivitätsanspruch postuliert, sondern eine Glaubensüberzeugung zum Ausdruck gebracht. Wer das nicht glaubt, ist kein Christ.“ Der Bischof habe somit den Gläubigen und der evangelischen Kirche in einem zentralen Punkt geschadet.

In einem Antwortschreiben erklärte Oberkonsistorialrat Clemens Bethge (Berlin), dass sich Stäbleins Aussage nicht auf den Bibeltext auf dem Spruchband beziehe. Sie ziele stattdessen „auf die theologische Ausrichtung des preußischen Königs und darauf, insoweit diese mit dem von Friedrich Wilhelms IV. so formulierten Spruch kommuniziert wird: eben auf diesen, mit dem Spruch aufgeworfenen Exklusivitätsanspruch von Herrschaft und Dominanz“.

In einer Erwiderung erklärte von Medem, dass der Bischof auch in seiner Kolumne in der Berliner Zeitung „B.Z.“ am 9. Dezember seine Aussage aus dem Jahr 2020 nicht korrigiert oder zurückgenommen habe. Auf seine erneute Nachfrage, ob die Kirche ein Disziplinarverfahren einleiten werde, antwortete Bethge, dass man „keinerlei Anlass“ für ein Disziplinarverfahren sehe.

EKM: Was „in unseren Breiten“ nicht mehr geteilt wird

Da von Medem Mitglied der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) ist, schrieb er auch den dortigen Landesbischof Friedrich Kramer (Magdeburg) an. In dem Antwortschreiben von Kramers persönlicher Referentin, Pfarrerin Christiane Schulz (Magdeburg), heißt es unter anderem, dass über die Absolutheitsansprüche des Christentums und anderer Religion spätestens seit der Aufklärung gestritten werde.

Heutzutage würden diese „in unseren Breiten“ weithin nicht mehr geteilt werden, da „man die eigene Glaubensgemeinschaft nicht als absolut und unfehlbar erlebt“. Bis heute stehe die Frage im Raum, „ob ich das, was ich für mich für wahr erkannt habe, nicht nur für mich, sondern auch für alle anderen als absolut setzen darf“.

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