Gesellschaft
NRW: Bekenntnisschulen dürfen Kinder mit Konfession bevorzugen
05.08.2021
Münster (IDEA) – In Nordrhein-Westfalen dürfen Bekenntnisschulen Kinder mit entsprechender Konfessionszugehörigkeit bei der Aufnahme vorrangig behandeln. Das hat das NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden.
Hintergrund ist die Beschwerde eines Jungen aus Datteln. Er wollte das Land Nordrhein-Westfalen verpflichten, ihn in eine städtische katholische Bekenntnisgrundschule aufzunehmen, weil der Weg zu zwei anderen Grundschulen erschwert sei.
Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Antrag des Jungen abgelehnt. Nun wies auch das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück. Dem Gericht zufolge verstößt der in der Landesverfassung verankerte Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder bei der Aufnahme in öffentliche Bekenntnisschulen nicht gegen das grundgesetzliche Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen. Die Bevorzugung der bekenntnisangehörigen Kinder „ist gerechtfertigt, weil das Grundgesetz von der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen ausgeht“. Die Erschwernisse auf dem Weg zu den anderen Grundschulen habe kein solches Gewicht, dass die Schulleiterin den Jungen zwingend als Härtefall ansehen müsse.
Bekenntnisschulen gibt es nur in dem bevölkerungsreichsten Bundesland und in Niedersachsen. Träger sind nicht die Kirchen, sondern der Staat. Im Unterschied zu den Gemeinschaftsgrundschulen ohne konfessionelle Bindung werden Kinder dort nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Nordrhein-Westfalen machen katholische und evangelische Bekenntnisschulen knapp ein Drittel aller 2.713 Grundschulen aus.
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