Politik
Kirchenasyl schützt selten vor Abschiebung
09.03.2022
Berlin (IDEA) – Das Kirchenasyl schützt Asylbewerber nur selten dauerhaft vor der Abschiebung in einen anderen EU-Staat. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken-Bundestagsfraktion hervor. Danach prüfte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Jahr 2021 in 538 sogenannten „Dublin-Fällen“ nach einem Kirchenasyl den Antrag, das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen. Es gab ihm aber nur in neun Fällen (1,7 Prozent) statt.
Hintergrund: Gemäß den Regeln des „Dublin-Abkommens“ müssen Asylbewerber in dem Staat der Europäischen Union Asyl beantragen, in den sie zuerst eingereist sind. Das BAMF kann das Asylverfahren in humanitären Härtefällen ausnahmsweise übernehmen („Selbsteintritt“), etwa wenn einem Asylbewerber wegen Krankheit die Reise in den eigentlich zuständigen EU-Staat nicht zugemutet werden kann.
Nach einer Vereinbarung zwischen den Kirchen und dem BAMF aus dem Jahr 2015 kann eine Gemeinde einem Asylbewerber Kirchenasyl gewähren, muss dem Bundesamt aber die Gründe dafür in einem Härtefalldossier darlegen. Dieses Dossier soll die Grundlage für das weitere Asylverfahren bilden. Entscheidet das BAMF, kein Asylverfahren in Deutschland zu eröffnen, muss der Gast das Kirchenasyl innerhalb von drei Tagen verlassen.
Aus der Antwort der Bundesregierung geht außerdem hervor, dass das BAMF 2021 in insgesamt 665 Fällen einen Selbsteintritt erklärt hat. Das waren deutlich weniger Fälle als in den Vorjahren. 2020 gab es 1.083 Selbsteintritte, 2019 waren es 3.070 und 2018 lag die Zahl bei 7.809.
Die Linken-Bundestagsabgeordnete Clara Bünger erklärte zur Antwort der Bundesregierung, es sei unerträglich, dass das humanitäre Engagement von Kirchengemeinden derart missachtet werde. Kirchenasyl werde nicht leichtfertig gewährt. Die hohe Zahl der Ablehnungen nähre den Verdacht, dass die Behörde damit einer Vorgabe „von oben“ folge, so viele Kirchenasyle wie möglich abzulehnen.
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