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Ärztin Hänel scheitert vor Bundesverfassungsgericht

07.06.2023

Im August 2020 sprach Kristina Hänel vor der Verhandlung vor dem Zivilgerichtsgebäude vor einem Banner mit der Aufschrift „My Body, my choice“ das von Unterstützerinnen gehalten wird. Foto: Picture Alliance/Axel Heimken
Im August 2020 sprach Kristina Hänel vor der Verhandlung vor dem Zivilgerichtsgebäude vor einem Banner mit der Aufschrift „My Body, my choice“ das von Unterstützerinnen gehalten wird. Foto: Picture Alliance/Axel Heimken

Karlsruhe (IDEA) – Die Gießener Ärztin Kristina Hänel, die wegen Werbung für Abtreibungen verurteilt worden war, ist mit einer Verfassungsbeschwerde gescheitert. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 7. Juni mitteilte, hat die 2. Kammer des Zweiten Senats den Antrag Hänels nicht zur Entscheidung angenommen.

Zum Hintergrund: Hänel war erstmals im November 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt worden (6.000 Euro), weil sie auf ihrer Internetseite darüber informierte, dass sie Abtreibungen vornimmt.

Die Berufung dagegen wurde verworfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache mit Hinweis auf die inzwischen geänderte Gesetzeslage zurück an das Landgericht Gießen. Dieses setzte das Strafmaß in einem Urteil vom Dezember 2019 auf 2.500 Euro herab. Weil das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Revision Hänels im Januar 2021 zurückwies, wurde das Urteil rechtskräftig.

Daraufhin hatte Hänel Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Werbeverbot für Abtreibungen (Paragraf 219a StGB) eingereicht.

Bundesverfassungsgericht: Die Beschwerdeführerin ist bereits rehabilitiert

Das Gericht begründete die Ablehnung mit einem mangelnden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Denn der Bundestag habe Paragraf 219a noch während des laufenden Verfahrens im Juni 2022 aufgehoben. „Infolgedessen hat sich das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin erledigt.“ Künftige Verurteilungen Hänels wegen Werbens für Abtreibungen kämen daher nicht in Betracht. Sie müsse auch nicht befürchten, „dass sie trotz Aufhebung der strafgerichtlichen Urteile als verurteilte Straftäterin bezeichnet und dadurch stigmatisiert werden könnte“.

Die gegen sie ergangenen strafgerichtlichen Entscheidungen seien rückwirkend aufgehoben worden. „Dadurch wurde sie umfassend rehabilitiert.“

Hänel hatte angegeben, dass ihr die gezahlte Geldstrafe bisher nicht erstattet worden sei. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge hätte der Betrag der Ärztin eigentlich „von Amts wegen“ unaufgefordert erstattet werden müssen. Es sei ihr aber zuzumuten, die Rückerstattung notfalls auch vor Gericht einzufordern.

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