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18.02.2012

Landessozialgericht: Kein Recht auf gesundes Kind

Krankenkasse zahlt keine DNA-Untersuchung zum Zweck der Abtreibung.

Essen (idea) – Schwangere haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen die Krankenkasse Untersuchungen bezahlt, die zur Abtreibung eines möglicherweise kranken oder behinderten Kindes dienen.

Das hat das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen entschieden. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung garantiere „kein Recht auf ein gesundes Kind“, so die Richter in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 26. Januar. Eine Schwangere wollte erreichen, dass die Krankenkasse die Kosten für eine DNA-Analyse ihres Vaters übernimmt. Beide leiden unter einem Gendefekt, der eine Augenkrankheit hervorrufen und zur Erblindung führen kann. Die Untersuchung sollte letztlich dazu dienen, die Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch zu klären. Doch das Landesozialgericht stellte klar, dass die Krankenversicherung in erster Linie die Aufgabe habe, Krankenbehandlung zu gewähren, wenn sie nötig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Im vorliegenden Fall ziele die Erkennung des möglichen Gendefekts bei dem ungeborenen Kind allein darauf ab, gegebenenfalls dessen Leben zu beenden. Es liege auf der Hand, dass dies nicht als Krankenbehandlung des ungeborenen Kindes oder der Antragstellerin qualifiziert werden könne. (Aktenzeichen L 5 KR 720/11 ER)

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